Satzung
Satzung der Verkehrswacht Hockenheim e.V
§1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR und GRÜNDUNG
Der Verein führt den Namen "Verkehrswacht Hockenheim e.V." und ist in das Vereinsregister einzutragen. Er hat seinen Sitz in Hockenheim.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 ZWECK
Zweck des Vereins ist es, in freiwilliger Mitarbeit aller Mitglieder und in eigener Initiative:
die Verkehrssicherheit zu fördern,
Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung zu betreiben und Einrichtungen zur Förderung der Verkehrssicherheit zu schaffen,
Verkehrsunfälle durch geeignete Maßnahmen zu verhüten,
die berechtigten Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Sicherheit im Straßenverkehr zu vertreten,
die Verkehrsteilnehmer und die Behörden in Fragen der Verkehrssicherheit zu beraten.
Um diesen Verkehrssicherheitsgedanken Geltung zu verschaffen, wird er die fair verbindlich erklärten Beschlüsse der Landesverkehrswacht e.V. nach den örtlich gegebenen Möglichkeiten durchführen, sofern sie sich auf den Zweck der Landesverkehrswacht gemäß § 2 ihrer Satzung beziehen.
§3 GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung
Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig große Vergünstigungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die finanziellen Mittel zur Durchführung seiner Satzungsmäßigen Zwecke beschafft sich er Verein in Form von Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Sponsoring, Strafgeldzuweisungen durch die Gerichte sowie über den Zweckbetrieb mit dem VBG-/UK-Bund-Unfallverhütungstraining.
§4 ORDENTLICHE MITGLIEDER
Ordentliche Mitglieder können werden:
natürliche Personen,
juristische Personen,
Verbände und Vereinigungen,
Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Die mit einem Vereinsamt verbundene Mitgliedschaft beginnt mit der Erklärung der Gewählten, dass er das Amt annimmt.
Die Aufnahme als ordentliches Mitglied (Abs. 1) vollzieht der Vorstand. Sie ist schriftlich zu bestätigen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss bis spätestens 30.09. des Jahres schriftlich erklärt werden.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Zwecke der Verkehrswacht verstößt, wegen schwerwiegenden Fehlverhalten im Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt worden ist, sonst ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen der Verkehrswacht in der Öffentlichkeit zu schädigen, oder mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen und mehr im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde an die nächste Hauptversammlung zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen nach Zugang der Ausschlussmitteilung schriftlich an den Vorstand einzureichen.
§5 EHRENMITGLIEDER
Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um die Förderung der Verkehrssicherheit oder um die Entwicklung der Verkehrswacht besonders verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Die Ehrenmitgliedschaft erlischt auf eigenen Wunsch, durch Ausschluss oder durch Tod.
§6 BEITRAG
Die in § 4 Abs. 1. genannten Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Mindesthöhe durch die Hauptversammlung festgesetzt wird.
Der Jahresbeitrag ist im voraus bis spätestens 31. März jeden Jahres zu entrichten.
§7 ORGANE
Organe der Verkehrswacht sind:
die Hauptversammlung
der Vorstand
der geschäftsführende Vorstand
der Beirat.
§8 HAUPTVERSAMMLUNG
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Verkehrswacht.
In der Hauptversammlung sind teilnahme- und stimmberechtigt die Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 der Satzung. Jeder anwesende Stimmberechtigte hat nur eine Stimme.
Die Hauptversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und spätestens 4 Wochen vor dem Versammlungstag einzuberufen. Sie soll möglichst vor der Hauptversammlung der Landesverkehrswacht stattfinden.
Anträge für die Tagesordnung der Hauptversammlung können von jedem Mitglied gemäß § 3 Abs. 1 und § 5 der Satzung gestellt werden. Die Anträge müssen 2 Wochen vor dem Versammlungstag bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
Die Hauptversammlung
nimmt den Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstands,
wählt den Vorstand auf die Dauer von jeweils vier Jahren; Wiederwahl ist zulässig,
wählt die Vertreter der Verkehrswacht für die Hauptversammlung der Landesverkehrswacht e.V.,
wählt zwei Rechnungsprüfer, die ihr über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten haben. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig,
beschließt über die Mindesthöhe des nach § 6 Abs. 1 zu entrichtenden Jahresbeitrages,
beschließt über die Änderungen dieser Satzung und über die in der Hauptversammlung ordnungsgemäß gestellten Anträge.
Dringlichkeitsanträge außerhalb der Tagesordnung können nur dann zur Erörterung gelangen, wenn mindestens ein Drittel der vertretenen Stimmen damit einverstanden ist. Satzungsänderungen in Form von Dringlichkeitsanträgen sind zulässig. Satzungsänderungen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften erforderlich werden, kann der Vorstand beschließen und durchführen.
Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
§9 VORSTAND
Der Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem 3. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
sowie unter fortlaufenden Ordnungsziffern aus mindestens 3 Beisitzern.
Der Vorstand ist verantwortlich für die Durchführung der Arbeit der Verkehrswacht. Er beschließt über alle Maßnahmen, soweit sie sich auf den Zweck des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung beziehen.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis Nachfolger ordnungsgemäß gewählt worden sind.
Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte, die für den Verein unentgeltlich tätig sind oder für Ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG von maximal 500 EUR jährlich erhalten, haften für Schäden, die Sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein verursachen, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit sie aus ihrer Tätigkeit für den Verein Anderen zum Schadensersatz verpflichtet sind, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden
§10 GESCHÄFTSFÜHRENDER VORSTAND
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er besteht aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Vorsitzende oder der Schatzmeister vertreten den Verein je zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Dem Verein gegenüber ist der Schatzmeister jedoch verpflichtet, von seinem Vertretungsrecht nur im Fall der Verhinderung der Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
Der geschäftsführende Vorstand leitet die Verkehrswacht und beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht nach der Satzung in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Der geschäftsführende Vorstand bleibt so lange im Amt, bis Nachfolger ordnungsgemäß gewählt worden sind.
§11 BEIRAT
Der Vorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung einen Beirat berufen.
Der Beirat setzt sich aus Personen zusammen, die durch ihre Tätigkeit mit dem Verkehrswesen und der Verkehrssicherheitsarbeit verbunden sind.
Die Zahl der Beiratsmitglieder sollen 20 Personen nicht übersteigen. Ihre Amtszeit beträgt 2 Jahre. Scheidet ein Mitglied vor der Zeit aus, kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied bestellen.
§12 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR ALLE ORGANE
Alle Organe können sich eine Geschäftsordnung geben. Sie sind berechtigt, für die Lösung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise einzusetzen. Die Mitglieder der Arbeitskreise brauchen nicht Mitglieder der Organe sein.
Abstimmungen durch schriftliche Umfrage sind im Vorstand und im geschäftsführenden Vorstand zulässig, sofern diesem Verfahren nicht wiedersprochen wird.
Die Organe sind berechtigt, sachverständige Gäste an ihren Beratungen teilnehmen zu lassen. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende. Den Gästen steht kein Stimmrecht zu.
Über die Sitzungen bzw. Versammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§13 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Hauptversammlung.Die Auflösung kann nur mit drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert, der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Landesverkehrswacht Baden-Württemberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Gehalts- und Versorgungsansprüche aus Dienstverträgen sind vorab zu befriedigen.
Hockenheim den 23. November 2010