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Gefährliche Ausfahrt aus der Karlsruher Straße PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Klaus Zizmann   
Dienstag, den 02. März 2010 um 13:48 Uhr

Verschiedene Anfragen bei dem Ordnungsamt Hockenheim und der Verkehrswacht geben Veranlassung zu der folgenden Stellungnahme. Es geht insbesondere um das Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs an der Einmündung der Karlsruher Straße in Hockenheim in die Schubertstraße und Wilhelm-Leuschner-Straße.

Zunächst zum Grundsätzlichen:

Die Karlsruher Straße ist von der Fortuna-Kreuzung bis zu der angeführten Kreuzung als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen und gekennzeichnet. Dies geschieht durch die Zeichen 325 und 326 StVO.

Innerhalb dieses Bereiches gilt:

  1. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
  2. der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.
  3. Die Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern, wenn nötig müssen sie warten.
  4. Die Fußgänger dürfen den Fahrzeugverkehr nicht unnötig behindern.
  5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.

Auf die Problematik der Gestaltung der Karlsruher Straße als verkehrsberuhigter Bereich und die damit verbundene Parkproblematik soll in diesem Artikel nicht eingegangen werden, und kann auch wahrscheinlich erst mit dem Umbau der Zufahrt zum Messplatz und der neuen Kraichbachbrücke gelöst werden. Wichtig sind aber für jeden Fahrzeugführer und auch Fußgänger die Regeln, die beim Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs gelten, denn sie sind im Falle eines Verkehrsunfalles sehr relevant. Wie die Anfragen beweisen, sind sie offenbar nicht allen Fahrzeugführern bekannt. An der Einmündung eines verkehrsberuhigten Bereichs in eine andere Straße gelten die normalen Vorfahrtsregelungen nämlich nicht. Hier gilt der § 10 StVO, der lautet:

"Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich, aus einem verkehrsberuhigten Bereich, auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn abfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen……"

Dies heißt im Klartext für die angesprochene Kreuzung. Wer mit seinem Fahrzeug aus der Karlsruher Straße aus Richtung Fortunakreuzung kommt, muss an der Karlsruher Str./ Schubertstraße/Wilhelm Leuschner Straße äußerste Vorsicht walten lassen und alle Verkehrsteilnehmer, ob sie von rechts oder links kommen, vorbeifahren lassen. Selbst querende Fußgänger haben hier Vorrang und es gilt die absolute Wartepflicht. Dies gilt auch dann, wenn zwischen dem Schild Ende des verkehrsberuhigten Bereichs und der Einmündung noch einige Meter zurückzulegen sind.

Nochmals: hier gilt nicht rechts vor links und die Regelung gilt auch für Radfahrer. Da hier ausschließlich der § 10 der StVO zuständig ist, sind auch keine vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen aufzustellen.

Da dieser § 10 der StVO später eingeführt wurde, sind die Regelungen nicht allen Fahrzeugführern insbesondere denjenigen, die ihren Führerschein schon länger besitzen, geläufig und sie wenden noch die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ an dieser Kreuzung an, was schon zu Verkehrsunfällen und gefährlichen Situationen geführt hat. Deshalb wollten die Verkehrswacht und das Ordnungsamt nochmals auf diese Vorschriften hinweisen.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 17. Mai 2010 um 16:06 Uhr